Nach mehrstündiger Verhandlung verkündete das Gericht am Abend sein Urteil: Martin H. wurde der vorsätzlichen Tötung schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt.
Das Strafmass fiel damit um drei Jahre milder aus als von der Staatsanwaltschaft gefordert, die 16 Jahre Haft beantragt hatte.
Strafmilderung trotz schwerer Schuld
Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Gericht verschiedene Faktoren, die zu einer Reduktion der ursprünglich geforderten Strafe führten. Insbesondere der zugrundeliegende Erbstreit sowie eine heftige Gemütsbewegung des Täters flossen strafmildernd in das Urteil ein. Gerichtspräsident Jean-Claude Simmen stellte jedoch unmissverständlich klar, dass diese Umstände die Tat keineswegs entschuldigen könnten.
Kritik am Nachtatverhalten
Weniger glimpflich fiel die richterliche Bewertung des Verhaltens nach der Tat aus. Der Vorsitzende Richter tadelte den Verurteilten scharf: „Ihr Verhalten nach der Tat spricht nicht für Sie. Sie haben Spuren beseitigt und die Tat auch nicht gleich gestanden.“ Diese Versuche der Tatvertuschung wirkten sich belastend auf das Strafmass aus. Positiv wurde hingegen vermerkt, dass der Angeklagte im späteren Verlauf der Ermittlungen kooperativ gewesen sei.
Medikamente ohne Einfluss auf die Tat
Ein wichtiger Aspekt der Urteilsbegründung betraf die Frage nach dem Einfluss von Medikamenten auf die Tatausführung. Das Gericht kam zu dem eindeutigen Schluss, dass die vom Angeklagten eingenommenen Medikamente keinen Einfluss auf die Ausführung der Tat gehabt hätten. Diese Einschätzung blieb auch in der finalen Urteilsbegründung unverändert.
Es gibt nur Verlierer
Mit eindringlichen Worten fasste Gerichtspräsident Simmen die Tragweite des Falls zusammen: „In dem Fall gibt es nur Verlierer.“ Diese Einschätzung bezog sich nicht nur auf das direkte Opfer und dessen Angehörige, sondern auch auf die Familie des Täters. Selbst die Dorfbevölkerung gehe als Verliererin aus diesem tragischen Geschehen hervor, so der Richter.
Das Urteil macht deutlich, dass trotz der berücksichtigten mildernden Umstände die Schwere der Tat und die Unentschuldbarkeit der vorsätzlichen Tötung im Mittelpunkt der richterlichen Bewertung standen. Die 13-jährige Haftstrafe spiegelt sowohl die Schuld des Täters als auch die besonderen Umstände des Falls wider.