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Einzelinitiative im Gesetz über die politischen Rechte (GPR) in den Gemeinden

Im Gesetz über die politischen Rechte (GPR) wird festgehalten, was für Bedingungen Einzelinitiativen in Gemeinden mit Gemeindeversammlungen zu erfüllen haben und was für Verpflichtungen der Gemeindevorstand hat.

Gesetz über die politischen Rechte (GPR) – Kanton Zürich

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Einzelinitiativen in Versammlungsgemeinden

Vorbereitung und Prüfung § 150.24,33

1 Das Initiativbegehren enthält den Titel, den Text und eine kurze Begründung der Einzelinitiative sowie Name und Adresse der Initiantin oder des Initianten. Die Initiativen werden dem Gemeindevorstand eingereicht.

2 Der Gemeindevorstand prüft ohne Verzug, ob die Initiative von mindestens einer stimmberechtigten Person unterzeichnet worden ist.

3 Der Gemeindevorstand beschliesst innert dreier Monate nach Einreichung der Initiative über ihre Gültigkeit.

Beschlussfassung

a. Gegenstände der Gemeindeversammlung § 151.24,33

1 Betrifft die Einzelinitiative einen Gegenstand, welcher der Abstimmung in der Gemeindeversammlung untersteht, unterbreitet ihr der Gemeindevorstand die Initiative zur Beschlussfassung.

2 Der Gemeindevorstand kann den Stimmberechtigten gleichzeitig einen Gegenvorschlag zur Initiative beantragen.

3 Die Initiantin oder der Initiant kann die Initiative in der Versammlung mündlich erläutern.

b. Gegenstände der Urnenabstimmung § 152.

1 Betrifft die Einzelinitiative einen Gegenstand, welcher der Urnenabstimmung untersteht, bringt der Gemeindevorstand die Initiative zur Abstimmung an der Urne. Er kann den Stimmberechtigten einen Gegenvorschlag beantragen. Für den Gegenvorschlag gilt § 138 b.40

2 Die Urnenabstimmung findet innert sechs Monaten nach dem Beschluss über die Gültigkeit der Initiative statt.

Rückzug § 153.34

1 Die Initiantin oder der Initiant kann die Einzelinitiative mit schriftlicher Erklärung an den Gemeindevorstand zurückziehen.

2 Der Rückzug ist nicht mehr möglich, nachdem der Gemeindevorstand die Urnenabstimmung angeordnet hat.

Umsetzung von allgemeinen Anregungen § 154.34

Wird die Einzelinitiative oder der Gegenvorschlag in der Form der allgemeinen Anregung von den Stimmberechtigten angenommen, arbeitet der Gemeindevorstand eine Umsetzungsvorlage aus und bringt sie innert 18 Monaten nach der ersten Abstimmung zur Abstimmung.