Kanton Zürich
Direktion der Justiz und des Innern, Gemeindeamt
Abteilung Gemeinderecht
Wie nutze ich das Initiativrecht in der Gemeinde? – .pdf Dok
Anleitung für Stimmberechtigte in Gemeinden mit Gemeindeversammlung
In Gemeinden mit Gemeindeversammlung kann jede stimmberechtigte Person mit Wohnsitz in der betreffenden Gemeinde dem Gemeindevorstand (Gemeinderat/Schulpflege) eine Einzelinitiative einreichen, über welche die Stimmberechtigten in der Gemeindeversammlung oder an der Urne abstimmen müssen, wenn die Initiative gültig ist.
Es gibt zwei Formen der Ausgestaltung des Initiativtextes, d.h. des Anliegens der Einzelinitiative. Eine Initiative kann nur eine der zwei zur Verfügung gestellten Formen aufweisen (Einheit der Form).
- Bei der Einzelinitiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs ist der Initiativtext als ein konkret formulierter Beschlussentwurf gefasst. Dieser ist so detailliert formuliert, dass der Beschluss unmittelbar vollzogen werden könnte. Das Anliegen ist inhaltlich in allen notwendigen Einzelheiten umschrieben und abschliessend formuliert.
Der Wortlaut einer solchen Initiative ist für die Behörden formell und inhaltlich verbindlich. Die Initiative darf weder abgeändert, korrigiert noch ergänzt werden. Ausgenommen sind rechtsetzungstechnische Bereinigungen, sofern die Initiantin oder der Initiant ihnen zustimmt (siehe Beispiel 1 im Anhang). - Bei einer Einzelinitiative in der Form der allgemeinen Anregung ist der Initiativtext entweder als Auftrag formuliert oder er ist zu wenig konkret gefasst, dass er unmittelbar vollzogen werden könnte. Soweit der Wortlaut der Initiative durch den Initiativtext festgelegt wird, ist er zwar ebenfalls für die Behörden verbindlich. Die Besonderheit der Einzelinitiative in der Form der allgemeinen Anregung besteht aber gerade darin, dass die Behörde die Initiative in einem zweiten Schritt konkretisieren muss, damit sie vollzogen werden kann (siehe Beispiel 2 im Anhang).