Südanflug NEIN!

Zürich - Schweiz

Südstarts geradeaus
Keine Südstarts geradeaus

Exklusive Privilegien der Swiss von Schweizer Politik auf Silbertablett serviert

Das neue Lärmgebührenmodell lässt der Swiss einen grossen Handlungsspielraum, denn in den für die Bevölkerung sensiblen Randzeiten gelten für “Hub relevante Flüge” der Swiss Ausnahmeregelungen, d.h. die Swiss muss den Zuschlag nicht bezahlen. Die Interpretation “Hub relevante Flüge” wird der Swiss überlassen und wer kontrolliert?

Die Schweizer-Steuerzahler finanzieren ausserdem die Pilotenschule der Swiss mit Fr. 60’000.- pro Auszubildender.

Die Swiss wäre deshalb gut beraten, sich einmal der exklusiven Privilegien zu besinnen. Diese pflegliche Behandlung hat es der Lufthansa Tochter erlaubt, zum Goldesel des Lufthansakonzerns aufzusteigen.

Ursula Hofstetter
8127 Forch

Ergänzende Fakten

Keine Lenkungswirkung

Weil der Lärmgebühren-Zuschlag für die Swiss wegen “hub relevant” im Folgejahr rückerstattet wird, hat er für den mit Abstand wichtigsten Carrier praktisch keine Lenkungswirkung.

Das BAZL schreibt zum neuen Lärmgebühren-Modell:

“Um sicherzustellen, dass der Swiss als Betreiberin des Drehkreuzes Zürich keine Wettbewerbsnachteile entstehen, profitieren hubrelevante Flüge von einer Entlastung.”

Entlastung heisst in diesem konkreten Fall Befreiung von einem Lärmgebühren-Zuschlag. Sie verschafft der Swiss Wettbewerbsvorteile und diskriminiert die übrigen, nicht privilegierten Luftfahrtgesellschaften.

Der Flughafen Zürich gibt dazu auf seiner Website unter Neue Lärmgebühren mit verstärkter Lenkungswirkung am Flughafen Zürich konkrete Beispiele an, wo der Lärmgebühren-Zuschlag wegen “hub relevant” im Folgejahr rückerstattet wird.

Beispiele für die höheren Lärmgebühren

– Der Start einer verspäteten Boeing B777-300ER (Lärmklasse 2) zwischen 23.00 Uhr und 23.30 Uhr hatte bisher für die Fluggesellschaft nebst den ordentlichen Lärmgebühren von CHF 400 einen Nachtzuschlag von CHF 800 zur Folge. Neu beträgt dieser Nachtzuschlag CHF 3000. Flüge nach 23.00 Uhr werden von dieser Erhöhung um CHF 2200 in keinem Fall entlastet.

– Der Start einer Boeing B777-300ER (Lärmklasse 2) zwischen 22.30 Uhr und 23.00 Uhr hatte bisher für die Fluggesellschaft einen Nachtzuschlag von CHF 400 zur Folge. Neu beträgt dieser Nachtzuschlag CHF 1500. Wird die Fluggesellschaft als relevant für den Drehkreuzbetrieb eingestuft, so wird die Differenz von CHF 1100 im Folgejahr rückvergütet.

– Der Start eines Airbus A320 (Lärmklasse 4) zwischen 22.30 Uhr und 23.00 Uhr hatte bisher für die Fluggesellschaft einen Nachtzuschlag von CHF 100 zur Folge. Neu beträgt dieser Nachtzuschlag CHF 400. Wird die Fluggesellschaft als relevant für den Drehkreuzbetrieb eingestuft, so wird die Differenz von CHF 300 im Folgejahr rückvergütet.