Das Zürcher Gemeindegesetz sieht vor, dass grundsätzliche Änderungen in der Gemeindeorganisation in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung fallen. Die Übertragung der Gemeindezeitung an Private stellt eine solche grundlegende organisatorische Änderung dar.
Als wichtiges Kommunikationsmittel zwischen Behörden und Bevölkerung ist die Gemeindezeitung ein wesentlicher Bestandteil der Gemeindeorganisation. Sie betrifft nicht nur verwaltungsinterne Abläufe, sondern hat auch direkte Auswirkungen auf die Art und Weise, wie die Gemeinde mit ihren Einwohnerinnen und Einwohnern kommuniziert.
Die Privatisierung der Gemeindezeitung Maur muss entweder von der Gemeindeversammlung bewilligt, oder durch eine Urnenabstimmung von den Stimmbürgern gutgeheissen werden. Der Gemeinderat kann folglich nie alleine darüber entscheiden.
Dies entspricht auch dem demokratischen Grundgedanken, dass die Stimmbürger bei wichtigen Änderungen der Gemeindeorganisation mitreden können. Zudem können mit einer Privatisierung auch finanzielle Aspekte verbunden sein, etwa wenn die Gemeinde künftig für amtliche Publikationen bezahlen muss.
Maurmer Zeitung will Gemeindeblatt «Maurmer Post» übernehmen
An der kommenden
Gemeindeversammlung vom 9. Dezember 2024, 20.00 Uhr – Gemeinde Maur
wird der Verein Maurmer Zeitung mit einer Einzelinitiative den Stimmbürgern die Übernahme der «Maurmer Post» und damit deren Privatisierung unterbreiten. Der Gemeinderat ist zwar zu einer Antwort verpflichtet, für eine Abstimmung darüber wird es jedoch für ihn noch zu früh sein. Er wird sich dabei auf die von ihm gestartete Arbeitsgruppe berufen.
Es ist zu hoffen, dass die Einzelinitiative in Form eines ausgearbeiten Entwurfs mit einem Initiativtext als ein konkret formulierter Beschlussentwurf (Privatisierung) eingereicht wurde. Der Wortlaut einer solchen Initiative ist für die Behörden formell und inhaltlich verbindlich. Die Initiative darf weder abgeändert, korrigiert noch ergänzt werden.
Gemeindeordnung Maur – Fakultatives Referendum
Art 101 In der Gemeindeversammlung kann ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten verlangen, dass über einen Beschluss nachträglich an der Urne abgestimmt wird.
Gemeindegesetz (GG) – Anfragerecht
§ 17. 1 Die Stimmberechtigten können über Angelegenheiten der Gemeinde von allgemeinem Interesse Anfragen einreichen und deren Beantwortung in der Gemeindeversammlung verlangen. Sie richten die Anfrage schriftlich an den Gemeindevorstand.
2 Anfragen, die spätestens zehn Arbeitstage vor einer Versammlung eingereicht werden, beantwortet der Gemeindevorstand spätestens einen Tag vor dieser Versammlung schriftlich.
3 In der Versammlung werden die Anfrage und die Antwort bekannt gegeben. Die anfragende Person kann zur Antwort Stellung nehmen. Die Versammlung kann beschliessen, dass eine Diskussion stattfindet.
Fakultatives Referendum ist gegen Beschluss der Gemeindeversammlung möglich
Im Kanton Zürich kann gegen den Beschluss der Gemeindeversammlung zur Privatisierung der Gemeindezeitung das Referendum ergriffen werden, wenn:
- Die Gemeindeordnung das Referendum vorsieht
- Mindestens 10% der Stimmberechtigten innert 30 Tagen nach Beschluss ein Referendumsbegehren unterschreiben
- Es sich um ein referendumsfähiges Geschäft handelt
Die Referendumsmöglichkeit hängt jeweils von der spezifischen Gemeindeordnung, in diesem Fall jener von der Gemeinde Maur ab.
Der Beschluss zur Privatisierung der Gemeindezeitung von Maur untersteht dem fakultativen Referendum, weil:
1. Die aufgelisteten Ausnahmen in der Gemeindeordnung abschließend sind (“insbesondere”)
2. Die Privatisierung der Gemeindezeitung fällt unter keine der genannten Ausnahmen:
- Es ist kein Budget- oder Steuerbeschluss
- Keine Rechnungsgenehmigung
- Keine Wahl
- Kein Verfahrensentscheid bei Initiativen
- Keine neue einmalige Ausgabe/Zusatzkredit
Es handelt sich um einen grundlegenden Organisationsbeschluss der Gemeinde, der die Aufgabenerfüllung betrifft.
Deshalb können 10% der Stimmberechtigten innerhalb von 30 Tagen seit der Beschlussfassung das Referendum ergreifen und eine Urnenabstimmung verlangen.
Gemeindeordnung – Gemeinde Maur
Gemeindegesetz (GG) – Kanton Zürich
Gesetz über die politischen Rechte (GPR) – Kanton Zürich