Christian Meyer* und Goran Seferovic** 2022 – Vollständiger Artikel
Fazit
Die Corona-Pandemie wirkt sich massiv auf die mit Flughafengebühren erzielten Erträge aus; die Erträge im Non-Aviatik-Bereich sind zwar ebenfalls gesunken, jedoch in weit geringerem Ausmass. Der Flughafen Zürich konnte die Einbussen durch verschiedene Massnahmen und aufgrund der guten finanziellen Situation vor der Krise bisher auffangen. Die stark verminderte Zahl der Flugbewegungen lässt die Lärmproblematik aktuell etwas in den Hintergrund treten, was aber nicht darüber hinwegtäuschen darf, dass die Thematik ihre Brisanz zurückgewinnen wird.
Auf die Anliegen der vom Fluglärm betroffenen Bevölkerung soll zwar Rücksicht genommen werden, die Möglichkeiten zur Rücksichtnahme enden aber, sobald Lärmschutzmassnahmen – wie insbesondere Lärmgebühren – den rechtlich ebenfalls verankerten Hubbetrieb des Flughafens Zürich gefährden.
Eine entsprechende Flughafen- bzw. Lärmgebührenregelung würde sich als bundesrechtswidrig erweisen, denn der Betrieb des Flughafens Zürich als Drehscheibe des internationalen Luftverkehrs liegt gemäss Luftfahrtgesetz im nationalen Interesse der Eidgenossenschaft. Sollte der Lärmschutz dieses nationale Interesse beschränken, so wäre eine solche Interessenabwägung durch den Bundesgesetzgeber zu treffen.
Der gesetzgeberische Entscheid für einen Flughafen Zürich mit Hubfunktion führt daher zu ökonomischen und tatsächlichen Zwängen und Interdependenzen, welche die zielgerichteten Lenkungswirkungen von Flughafengebühren stark einschränken.
Aus rechtlicher Sicht wären höhere Lärmgebühren in den Randstunden hingegen zulässig, um ein allenfalls noch bestehendes Lenkungspotenzial auszuschöpfen. Ob reine Lenkungsabgaben gestützt auf die bestehenden rechtlichen Grundlagen zulässig wären, ist hingegen umstritten und wird auch aus politischer Sicht kontrovers beurteilt.
Wie weit dem Umweltrecht durch höhere Lärmgebühren zum Durchbruch verholfen werden kann, ohne die Hubfunktion des Flughafens Zürich zu beschränken, ist in erster Linie eine ökonomische Frage. Sollte sich dabei zeigen, dass das nationale Interesse an einem Drehkreuz am Flughafen Zürich einen effektiven Lärmschutz der Bevölkerung um den Flughafen verhindert, so wäre es am Gesetzgeber, zu klären, ob die Hubfunktion dem Umweltrecht des Bundes in dieser Hinsicht vorgehen soll.
* Dr. iur., Rechtsanwalt, wissenschaftlicher Mitarbeiter am Zentrum für öffentliches Wirtschaftsrecht an der ZHAW School of Management and Law, Habilitand an der Universität Fribourg sowie Rechtsanwalt bei AAK Anwälte und Konsulenten AG in Zürich.
** PD Dr. iur., Rechtsanwalt, Stellvertretender Leiter des Zentrums für öffentliches Wirtschaftsrecht an der ZHAW School of Management and Law, Privatdozent an der Universität Zürich sowie Rechtsanwalt bei AAK Anwälte und Konsulenten AG in Zürich.