Raumplanung Flughafenregion
Revision der Lärmschutzverordnung vom 1. Februar 2015: Beurteilung von Planungs-und Bewilligungsverfahren
Mit der Änderung der Lärmschutzverordnung (LSV, SR 814.41), die am 1. Februar 2015 in Kraft getreten ist, ändern sich nun für die Baudirektion und die betroffenen Gemeinden teil-weise die Grundlagen zur Beurteilung von Planungsverfahren und Baubewilligungen. Diese werden im Folgenden erläutert. Somit ersetzt dieses Schreiben das Kreisschreiben vom 31. August 2011.
Die seit langer Zeit vom Kanton Zürich angestrebte Änderung der LSV ermöglicht in Teilen der Flughafenregion vor allem die bessere Nutzung von bereits bestehenden Bauzonen. Dies trägt wesentlich zum im kantonalen Richtplan verankerten Ziel der Koexistenz von Flughafen-und Siedlungsentwicklung bei.
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Auswirkungen der Abgrenzungslinie auf die Siedlungsentwicklung
(Kapitel 4.7.1 Flughafen Zürich)
Am 24. März 2014 hat der Kantonsrat das Kapitel 4.7.1 Flughafen Zürich des kantonalen Richtplans beschlossen. In diesem Kapitel wird unter anderem die Abgrenzungslinie (AGL) festgelegt, die das Gebiet mit bestehender und gemäss SIL-Objektblatt Flughafen Zürich (SIL -Sachplan Infrastruktur Luftfahrt) zukünftig möglicher Fluglärmbelastung über den IGW ES ” (Immissionsgrenzwerte Empfindlichkeitsstufe ” Tag und Nacht) umfasst. Die Abgrenzungslinie hat Auswirkungen auf die Siedlungsentwicklung, die im Richtplantext festgelegt werden:
4.7.1.2 Karteneinträge
a) Abgrenzungslinie
Die Abgrenzungslinie umfasst das Gebiet mit bestehender und gemäss SIL-Objektblatt zukünftig möglicher Fluglärmbelastung über dem IGW ES 11. Die Abgrenzungslinie ist in der Richtplankarte abschliessend festgelegt und kann auf regionaler und kommunaler Stufe nicht verändert werden. Durch den Umstand, dass die Abgrenzungslinie in der Richtplankarte nicht parzellenscharf dargestellt wird, verbleibt jedoch ein Anordnungsspielraum. Dieser Anordnungsspielraum stellt sicher, dass bei der Festsetzung von Bauzonen angemessen auf örtliche Besonderheiten Rücksicht genommen werden kann (vgl. Kapitel 2.2.2 Siedlungsgebiet des kantonalen Richtplans). Mit der Festlegung der Abgrenzungsli-nie im kantonalen Richtplan wird ein verlässlicher Rahmen für die Optimierung des Siedlungsgebiets festgelegt. Neues Siedlungsgebiet sowie neue Bauzonen für Wohnen sind nur noch ausserhalb der Abgrenzungslinie möglich. Eingezonte und erschlossene Gebiete in den Handlungsräumen «Stadtlandschaft» und «urbane Wohnlandschaft» (vgl. Pt. 1.3) sollen aufgezont werden können, wenn die Überschreitung des IGW ausschliesslich durch den Flugbetrieb der ersten Nachtstunde verursacht wird und
a. das Gebiet entweder eine zentral gelegene Mischzone mit Wohnanteilsbeschränkung ist und im Einzugsbereich von 300 Metern einer S-Bahn-Station oder im Einzugsbereich von 150 Metern einer Haltestelle eines anderen öffentlichen Verkehrsmittels mit jeweils mindestens acht Halten pro Stunde liegt, oder
b. damit ein hochwertiger Schallschutz gefördert und keine zusätzlichen Wohnnut-zungsreserven geschaffen werden.