Entschädigungen wegen Fluglärms sind aussichtslos. Der Gemeinderat resigniert.
An der jüngsten Sitzung beschloss der Gemeinderat unter anderem den Rückzug der Minderwertforderungen wegen Fluglärms für Gemeindeliegenschaften. Damit endet ein langer, unbefriedigender Weg für die Zumiker. Das geht aus dem Sitzungsprotokoll hervor.
Seit Mai 2000 setzt sich der Gemeinderat Zumikon vehement gegen den Fluglärm ein. Nachdem 2003 die ersten Südanflüge direkt über das Gemeindegebiet gedonnert waren, hatte der Gemeinderat im Mai 2005 beschlossen, bei der Unique Flughafen Zürich AG Schadenersatzforderungen geltend zu machen. Dabei wurden Minderwertentschädigungen für vier Liegenschaften der politischen Gemeinde angemeldet; mit der Prozessführung wurde ein renommiertes Anwaltsbüro beauftragt, das vergleichbare Verfahren auch für andere Gemeinden sowie Privatpersonen führt.
Die zahlreichen Entschädigungsverfahren lösten diverse Unterverfahren aus, die sich zeitlich enorm in die Länge zogen. Die Südanflüge dauern bis heute an und werden nach aktueller Einschätzung wohl kaum mehr vollständig zu verhindern sein. Durch einzelne Richtungsentscheide in den vergangenen Jahren konnte in Pilotprozessen eine grosse Zahl von ursprünglich ungeklärten Rechtsfragen gerichtlich geklärt werden. Demnach sind grundsätzlich zwei Tatbestände für Entschädigungen zu unterscheiden, einerseits Forderungen wegen des direkten Überflugs, anderseits wegen übermässigen Fluglärms.
Forderungen aufgrund direkten Überflugs können gemäss Bundesgericht (BGer) nur geltend gemacht werden, wenn das Gebäude regelmässig auf einer Höhe von 150 Meter über Grund und tiefer überflogen wird. Überflüge auf einer Höhe von 350 Meter (und mehr) seien kein Eingriff in die Interessensphäre des Eigentümers, weil sie in dieser Höhe «keine besonders bedrohliche Wirkung» mehr hätten. In Zumikon finden Überflüge in einer Höhe von rund 550 Meter über Grund und höher statt. Daher sind die Zumiker Liegenschaften von Entschädigungen aufgrund direkten Überflugs ausgeschlossen.
Um eine Entschädigung wegen übermässigen Fluglärms durchzusetzen, muss die Liegenschaft vor dem 1. Januar 1961 (Landung des ersten Jets in Zürich) erworben worden sein. Wer eine Liegenschaft nach diesem Zeitpunkt gekauft hat, muss sich gemäss BGer-Praxis entgegenhalten lassen, dass die Entwicklung des Luftverkehrs, die Zunahme der Lärmbelastung sowie die daraus folgende Wertminderung vorhersehbar gewesen sei. Dies gilt namentlich auch für betroffene Grundeigentümer im Einflussbereich des erst im Oktober 2003 eingeführten Südanflugs. Auch wenn der Erwerb der Liegenschaft vor 1961 erfolgt ist, müssen kumulativ weitere Voraussetzungen erfüllt sein. Sämtliche betroffenen Gemeindeliegenschaften wurden nach dem Stichdatum erworben, weshalb eine Entschädigung auch unter diesem Aspekt aussichtslos sei.
Besonders stört sich der Gemeinderat an der Festlegung des Stichtages 1. Januar 1961. Für die lärmbetroffenen Eigentümer im Süden erscheine dieser willkürlich. Ausserdem sei eine Abwicklung des Flugverkehrs über den dichtbesiedelten Süden bis in den späten 1990er Jahren undenkbar gewesen. Trotzdem hat die Festlegung des Stichtags sämtlichen gerichtlichen Beurteilungen standgehalten und muss deshalb akzeptiert werden.