Zwischen Lärmschutz und Bundesrecht – Wie der Süden gegen das Betriebsreglement BR 2017 vorgehen kann

Warum die juristischen Hürden hoch sind, aber nicht unüberwindbar

Die erneute öffentliche Auflage des ergänzten Betriebsreglements BR 2017 für den Flughafen Zürich ab dem 19. Januar 2026 sorgt im Süden des Flughafens für etliche Aufregung. Besonders die geplanten Südstarts geradeaus und das Bisenkonzept sorgen für Widerstand. Die betroffenen Gemeinden und Anwohner fragen sich, ob und wie sie sich juristisch gegen diese Entwicklungen wehren können – und ob der Weg bis zum Bundesgericht Aussicht auf Erfolg hat.

Bundeskompetenz und ihre Konsequenzen

Die Luftfahrt ist in der Schweiz eindeutig Bundessache. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) genehmigt Betriebsreglemente, das Bundesverwaltungsgericht überprüft diese Entscheide, und das Bundesgericht bildet die letzte Instanz. Diese Struktur bedeutet, dass politische oder regionale Interessen nur begrenzt Gewicht haben. Entscheidend ist stets, ob der Bund seine gesetzlichen Pflichten korrekt erfüllt hat – insbesondere im Bereich Lärmschutz, Interessenabwägung und Einhaltung des Sachplans Infrastruktur Luftfahrt (SIL).

Klagen können sich daher nur auf konkrete Rechtsverletzungen stützen. Der Süden kann geltend machen, dass die Lärmbelastung unzumutbar sei, dass der SIL falsch ausgelegt wurde oder dass Alternativen nicht ausreichend geprüft wurden. Nicht beklagt werden kann hingegen die grundsätzliche Entscheidung, Südstarts überhaupt vorzusehen, solange sie im Rahmen des SIL und der gesetzlichen Grenzwerte bleiben.

Was die Vergangenheit lehrt

Die Geschichte der Flughafenprozesse zeigt ein klares Muster: Der Süden hat mehrfach verloren, weil die Gerichte dem Bund einen grossen Ermessensspielraum zugestehen. Der Flughafenbetrieb gilt als nationales Interesse, das regelmässig höher gewichtet wird als regionale Lärmbelastungen. Dennoch gab es immer wieder Teilerfolge – etwa wenn Lärmberechnungen unvollständig waren oder Verfahrensfehler vorlagen. Solche Erfolge führten jedoch meist zu Nachbesserungen, nicht zu einer vollständigen Verhinderung von Betriebsänderungen.

Gerade deshalb ist die Frage entscheidend, ob die neuen Südstarts geradeaus und das Bisenkonzept im SIL ausreichend verankert sind. Da sie neue Gebiete erstmals stark belasten, könnte argumentiert werden, dass die Interessenabwägung unzureichend war oder dass die Lärmprognosen nicht den tatsächlichen Auswirkungen entsprechen.

Realistische Chancen und Grenzen

Ein vollständiges Stoppen der Südstarts ist juristisch kaum realistisch. Der Bund kann sich auf den SIL und das nationale Interesse berufen. Erfolgversprechender ist eine Strategie der Schadenbegrenzung: Einschränkungen bei Betriebszeiten, Mengenbegrenzungen oder Auflagen zur Lärmüberwachung sind denkbare Resultate eines Verfahrens. Auch eine Verzögerung des Inkrafttretens ist möglich, wenn das Bundesverwaltungsgericht Nachbesserungen verlangt.

Eine frühzeitige Verhinderung einer späteren Ausweitung der Südstarts ist hingegen schwierig. Solange der Bund die Möglichkeit offenlässt, kann sie erst dann angefochten werden, wenn eine konkrete Änderung beantragt wird.

Der Weg durch die Instanzen

Nach der öffentlichen Auflage folgen die Einsprachen beim BAZL. Dessen Entscheid kann ans Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden, und schliesslich ans Bundesgericht. Realistisch dauert ein solcher Weg vier bis sechs Jahre. Sammelklagen im eigentlichen Sinn gibt es nicht, aber koordinierte Einsprachen von Gemeinden, Organisationen und Privaten sind üblich und sinnvoll.

Was von Deutschland zu erwarten ist

Deutschland hat in der Vergangenheit mehrfach interveniert, wenn Flugrouten deutsches Gebiet betrafen. Da Südstarts geradeaus jedoch keine direkte Betroffenheit Deutschlands erzeugen, sind Einsprachen aus Deutschland unwahrscheinlich und hätten geringe Wirkung.

VFSN wird Vorlage für eine persönliche Einsprache zur Verfügung stellen

Nach Erhalt und Prüfung (inhaltlich und juristisch) der vollständigen Unterlagen am 19. Januar 2026 steht den Betroffenen wie üblich, nur eine sehr kurze Einsprachefrist bis zum 17. Februar 2026 zur Verfügung. Rechtzeitig wird der VFSN eine Vorlage für eine persönliche Einsprache vorbereiten und sie der betroffenen Bevölkerung zur Verfügung stellen. Siehe dazu Verein Flugschneise Süd – NEIN (VFSN). Er bittet dabei auch wichtig um eine fristgerechte Einreichung.