Bern, 12.10.2022 – Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 12. Oktober 2022 die Teilrevision der Lufttransportverordnung verabschiedet. Sie dient dazu, die Sicherheit beim Transport von gefährlichen Gütern zu erhöhen, indem die Aufsicht über Unternehmen und die Ausbildung der Personen, die Gefahrgut befördern, verbessert werden. Angepasst werden zudem die Haftungshöchstbeträge bei der Entschädigung für Gepäck, Güter und Reisende. Die Änderungen treten am 1. Januar 2023 in Kraft.
Radioaktives Material, entzündbare Flüssigkeiten, Feuerwerkskörper, Pistolen, Rattengift oder Quecksilber haben eines gemeinsam: Sie befinden sich auf der Liste für gefährliche Güter der internationalen Organisation für Zivilluftfahrt (ICAO). Gefährliche Güter sind Gegenstände oder Substanzen, die ein Risiko für die Gesundheit oder die Sicherheit für Mensch und Umwelt darstellen. Damit diese noch sicherer transportiert werden können, erfolgt die Ausbildung von Personen, die damit beauftragt sind, gemäss den neuen Vorgaben der ICAO neu nach den benötigten Fähigkeiten und Kenntnissen. Lufttransport- und Postunternehmen müssen das Trainingsprogramm ihres Personals vom Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) genehmigen lassen. Darüber hinaus gibt es in Zukunft eine Deklarationspflicht für Unternehmen, die Gefahrgut versenden.
Aktualisierte Höchstbeträge bei Haftungen
Die Teilrevision der Lufttransportverordnung bietet zudem die Gelegenheit, die international vorgeschriebenen Haftungshöchstbeträge zu aktualisieren. Dies etwa für den Fall, dass ein Gepäckstück verloren geht, ein Flug sich verspätet oder ein Reisender stirbt. Trifft ein solcher Fall ein, haften die Luftfahrtunternehmen – gemäss dem Montrealer Übereinkommen über die Beförderung im internationalen Luftverkehr – dafür.
Das Übereinkommen legt die maximalen Haftungsbeträge fest. Die ICAO hat diese Beträge Ende 2019 erhöht. In der Schweiz sind die Haftungshöchstbeträge in der Lufttransportverordnung und der Luftfahrtverordnung festgelegt; beide werden nun entsprechend angepasst.