Das Bundesverwaltungsgericht hat in drei Fällen zugunsten des Flughafens Zürich geurteilt. Die Eidgenössische Schätzungskommission muss bei ihren Abrechnungen erneut über die Bücher.
Ein Rechtsstreit zwischen der Flughafen Zürich AG und der Eidgenössischen Schätzungskommission nimmt ein vorläufiges Ende. Das Bundesverwaltungsgericht hat am Donnerstag drei Urteile zu Entschädigungsforderungen der Schätzungskommission an den Flughafen Zürich veröffentlicht. Insgesamt geht es um Leistungen in Höhe von gut 111 000 Franken.
Die Eidgenössische Schätzungskommission ist ein erstinstanzliches Fachgericht für Enteignungen. Ein Grossteil der Verfahren betrifft den Flughafen Zürich: Eigentümer im Fluglärmgebiet fordern jeweils Entschädigungen für den Minderwert ihrer Liegenschaften. In diesen Verfahren tritt die Flughafen Zürich AG als Enteignerin auf. Die Mitglieder der Schätzungskommissionen arbeiten nebenamtlich und werden aus den Gebühren, welche die Enteigner zu entrichten haben, entlöhnt. Der Flughafen Zürich hatte beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen mehrere solcher Rechnungen erhoben: Die Abrechnungen seien nicht rechtskonform erfolgt.
Beschwerde gutgeheissen
Tatsächlich hatte die Schätzungskommission auf eine detaillierte Aufteilung der Leistungen auf die einzelnen Verfahren verzichtet. Die Begründung: Eine separate, verfahrensbezogene Rechnungsstellung sei nur mit massivem administrativem Mehraufwand und entsprechenden Kosten für die Enteigner zu bewältigen. Unter der Kostenposition Allgemeinaufwand wurden dem Flughafen vorläufig auch Kosten verrechnet, die auf Verfahren gegen andere Enteigner zurückgehen. Es sei davon auszugehen, dass der Anteil der Flughafenfälle weiterhin den Löwenanteil ausmache, argumentierte die Schätzungskommission.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerden des Flughafens nun mehrheitlich gutgeheissen. Zwecks Überprüfung des Äquivalenzprinzips bedürfe es detaillierterer Angaben über die Tätigkeiten aller in die konkreten Verfahren involvierten Personen und auch die Gemeinkosten müssten auf die einzelnen infrage kommenden Kostenträger und Verfahren aufgeteilt werden. Das Gleiche gelte für die Kosten der Büroinfrastruktur. Bis auf einen Betrag von 4433 Franken werden die Rechnungen der Schätzungskommission deshalb zur Neubeurteilung zurückgewiesen.
Urteile A-516/2018, A-3580/2017 und A-3924/2017 vom 22. Januar 2019.