Südanflug NEIN!

Zürich - Schweiz

Südstarts geradeaus
Keine Südstarts geradeaus

Nachtruhe am Flughafen Zürich wird weiter nicht eingehalten

Die Kapazitätserhöhung auf Kosten der Nachtruhe über die Hintertüre des Verspätungsabbaus, will der Flughafen Zürich nicht aufgeben. Die Politik schaut dabei einfach weg.

Die häufigen Verspätungen am Flughafen Zürich in der Nacht haben nicht Ausnahmecharakter, wie im SIL-Objektblatt verlangt, sondern sind Teil des Systems. Sie sind im Flugplan bei der Slot-Vergabe (Zeitfenster) bis an das offizielle Betriebsende 23 Uhr fest einkalkuliert. Der Verspätungsabbau von 23.00 – 23.30 Uhr dient nicht für das, was er eigentlich vorgesehen ist, sondern nur als Betriebszeitverlängerung. Dadurch verschafft sich der Flughafen zusätzliche Kapazität.

Eine wirksame Massnahme zur Durchsetzung der Nachtruhe wäre, wenn startende Flugzeuge nicht mehr wie bisher, auf verspätete Zubringerflüge warten dürften. Für startende Flugzeuge wäre dann definitiv um 23 Uhr Betriebsschluss. Es müssten in diesem Falle bei der Slot-Vergabe einige kurz vor 23 Uhr ankommende Flüge gestrichen werden. Dazu ist der Flughafen aber nicht bereit, weil dies ginge zulasten der Kapazität. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Variante bereits im 2016 abgelehnt. Siehe “Bis 23.30 Uhr – Flugzeuge dürfen in Kloten spät noch starten“.

Änderungen des Betriebsreglements: Betriebsreglement 2017

7. Dez 2021

Sistierung des Genehmigungsverfahrens

Mit Verfügung vom 22. August 2019 hat das BAZL die folgenden Verfahren vereinigt:

– Gesuch um Genehmigung des BR 2017;
– Neufestlegung der zulässigen Lärmimmissionen in der Nacht;
– Vorverlegung der letzten Slots am Abend.

Sie sind seither als Verfahren zur Genehmigung des BR 2017 weitergeführt worden.

Die Genehmigung des BR2017 ist derzeit noch ausstehend.

Für die Einhaltung der Nachtruhe bleibt einzig und alleine eine Einsprache gegen das neu beantragte Betriebsreglement BR2017 übrig, um eine Änderung der bisherigen Praxis bei der Flugplanung und Slot-Vergabe (Zeitfenster) zu bewirken.

Wo man bei der Einhaltung der Nachtruhe eingreifen müsste und wie lange die Missstände schon andauern, zeigt auch dieser Artikel vom TA 20.12.2016 “Zürcher Flugplan macht Nachtruhe fast unmöglich”.

Im 2019 wurde die Interpellation 19.3604 “Flughafen Zürich. Betriebszeiten einhalten!” von P. Seiler Graf im Parlament eingereicht, auf welche der Bundesrat in Bezug auf die Slot-Vergabe, recht detailiert Antwort gab. Bemerkenswert ist insbesondere seine Antwort 4 zur Einhaltung, resp. Nichteinhaltung der Nachtruhe: “Bei den Landungen kann der Flughafen Zürich aufgrund von Verspätungen den genehmigten Lärm von 22.00 bis 23.00 Uhr (erste Nachtstunde) und bei den Starts ab 23.00 Uhr (zweite Nachtstunde) bis zur Umsetzung der geplanten Massnahmen (Betriebsreglemente 2014 und 2017, Bau der Schnellabrollwege, Erhöhung der Lärmgebühren) nicht einhalten. Bei den Starts von 22.00 bis 23.00 Uhr (erste Nachtstunde) ist der genehmigte Lärm heute eingehalten und wird auch mit den vier zusätzlichen Slots eingehalten werden können.”

Interessant in diesem Zusammenhang ist auch das Interview “Warum sind Flüge der Swiss abends immer zu spät, Herr Buchhofer?“. Das Schlupfloch im SIL-Objektblatt, was wirtschaftlich noch tragbar ist und was nicht, kommt ihm da sehr gelegen.

Im monatlichen Lärmbulletin sind nicht nur die verspäteten Landungen, sondern auch die Starts zwischen 23-24 Uhr aufgelistet. Das Wort Verspätungsabbau ist leicht irreführend, wenn man es nur auf die Landungen bezieht.

Wie es mit der Nachtruhe und den Betriebszeiten genau aussieht, ist dem Betriebsreglement vorbehalten.

Im Flughafengesetz steht nur, dass der Staat darauf hin wirkt, dass eine Nachtflugsperre von sieben Stunden eingehalten wird. Genau dies möchte nun eine kürzlich lancierte Volksinitiative zur Flughafen-Nachtruhe im Flughafengesetz ändern, jedoch ohne grosse Aussicht auf Erfolg. Sie endet höchstens mit etwas Lärm im Kantonsrat, wie schon ein ähnlicher Vorstoss in der Vergangenheit. Siehe dazu SRF 8.07.2019 “Zürcher Kantonsrat will keine Verschärfung des Nachtflugverbots”. Der Regierungsrat ist ohnehin dagegen. Das wissen auch die Initianten.

Das offensichtliche Ziel der Ost-Initianten (Fluglärmsolidarität, Fair in Air) ist vielmehr, sich vor der Abstimmung über die Pistenverlängerungen noch möglichst lange im Gespräch zu halten. Nützen tut dies jedoch nichts. Es ist schon heute klar, die Pistenverlängerungen werden vom Stimmvolk angenommen.

1 Was sagt das SIL-Objektblatt

SIL-Objektblatt, Festlegungen, 2 Rahmenbedingungen zum Betrieb

Der Betrieb des Flughafens ist auf folgende Zeiten beschränkt: Tagbetrieb 06.00 bis 22.00 Uhr, Nachtbetrieb bis 23.00 Uhr. In dieser Zeit ist der Flugbetrieb zu gewährleisten. Verspätete Starts und Landungen sind bis 23.30 Uhr ohne besondere Bewilligung zuzulassen. Die Flughafenhalterin unternimmt zusammen mit der Flugsicherung und den Fluggesellschaften jedoch alle betrieblich möglichen und wirtschaftlich tragbaren Anstrengungen, um solche Verspätungen zu verringern. Dazu zählen namentlich auch Massnahmen zur Kapazitätsverbesserung im Rahmen der nachfolgenden Festlegungen zum Betrieb und zur Infrastruktur des Flughafens. Nach 23.30 Uhr kann die Flughafenhalterin auf begründetes Gesuch der betroffenen Fluggesellschaft eine Ausnahmebewilligung erteilen, wobei sie die Grundsätze der Verhältnismässigkeit berücksichtigt. Sie muss gewährleisten, dass Flüge nach 23.30 Uhr den Ausnahmecharakter behalten und Verspätungen nicht zur Regel werden; die Nachtflugsperre soll über das Jahr gesehen grossmehrheitlich ausnahmenfrei bleiben.

2 Was sagt das Betriebsreglement

Betriebsreglement (Stand am 13. Juli 2023), Anhang 1: An- und Abflugverfahren, I. Nachtflugordnung, Art. 12

Starts und Landungen des gewerbsmässigen Verkehrs dürfen unter Beachtung nachfolgender Einschränkung (Art. 13) bis 23.00 Uhr geplant werden. Die Flughafen Zürich AG kann aus betrieblichen Gründen die Vergabe des letzten Slots zeitlich vorverlegen.

Verspätete Starts und Landungen werden bis 23.30 Uhr ohne besondere Bewilligung zugelassen.

Für Starts und Landungen nach 23.30 Uhr kann die Flughafen Zürich AG bei unvorhersehbaren ausserordentlichen Ereignissen, insbesondere bei schwerwiegenden meteorologischen Verhältnissen, eine Ausnahmebewilligung erteilen.

3 Was sagt das Flughafengesetz

Flughafengesetz

I. Allgemeines

Grundsatz

§ 1. Der Staat fördert den Flughafen Zürich zur Sicherstellung seiner volks- und verkehrswirtschaftlichen Interessen. Er berücksichtigt dabei den Schutz der Bevölkerung vor schädlichen oder lästigen Auswirkungen des Flughafenbetriebs.

Fluglärmbekämpfung

§ 3. 1 Dem Staat obliegt die Aufsicht über die Einhaltung der An-und Abflugrouten und der Nachtflugordnung des Flughafens Zürich. Er meldet Übertretungen der Aufsichtsbehörde des Bundes.

2 Die Gesellschaft stellt die im öffentlichen Interesse liegenden Daten zur Verfügung.

3 Der Staat wirkt darauf hin, dass eine Nachtflugsperre von sieben Stunden eingehalten wird. Werden, unabhängig vom Richtwert, 320 000 Flugbewegungen pro Jahr erreicht, fasst der Kantonsrat auf Antrag des Regierungsrates Beschluss darüber, ob der Staat auf eine Bewegungsbeschränkung hinwirken soll. Der Beschluss des Kantonsrates untersteht dem fakultativen Referendum.9

4 Der Regierungsrat legt einen Richtwert zur Begrenzung der Anzahl der vom Fluglärm stark gestörten Personen (AsgP) fest. Der Richtwert orientiert sich an den Flugbewegungen des Jahres 2000.9

5 Die Behörden des Kantons Zürich wirken darauf hin, dass der Richtwert nicht überschritten wird. Sie ergreifen rechtzeitig die in ihrer Kompetenz stehenden Massnahmen und nehmen Einfluss auf die Flughafenbetreiberin und auf den Bund.9

6 Der Regierungsrat überwacht die Veränderung der Anzahl der vom Fluglärm stark gestörten Personen in Abstimmung mit den Vollzugsbehörden des Bundes. Er erstattet dem Kantonsrat jährlich Bericht über diese Entwicklung, deren Ursachen sowie über die allenfalls eingeleiteten Massnahmen.9

§ 9. Der Entwurf der ersten Statuten bedarf der Zustimmung des Kantonsrates.

Siehe auch Thema Nachtruhe.